Startseite        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Downloads        Sitemap


  Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Info-Center Mitgliedschaft
 
Info-Center
Fachartikel & Checklisten
Unternehmensführung
Unternehmensfinanzierung
Kreditmanagement
International Business
Wirtschaftsinformationen
Marketing
Recht und Steuern
Forderungsmanagement
Systeme & Beratung
Online-Rechner
Lexikon Forderungsmanagement
Häufig gestellte Fragen
Aktuelle Wirtschaftsforschung
Creditreform Akademie
 

Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Durchblick behalten

Durchblick behalten

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 08.02.2011


In der Wirtschaftskrise wurden die erst kurz zuvor verschärften Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter wieder gelockert.
 

Wir zeigen, welche Wahlrechte und Aufzeichnungspflichten bestehen.

Die zunehmende Kritik an den attraktiven Steuersätzen Irlands für Unternehmen scheint bei einem genaueren Blick auf die Besteuerungspraxis anderer EU-Mitgliedstaaten überzogen. Denn ernsthaft wird wohl auch niemand dem deutschen Finanzminister einen unfairen Steuerwettbewerb vorwerfen können, obwohl die Unternehmensteuerreform 2008 hierzulande den Körperschaftsteuertarif von zuvor 25 auf 15 Prozentpunkte gedrückt hatte. Zur Gegenfinanzierung dieser Steuersenkung für Kapitalgesellschaften wurde damals unter anderem der Betriebsausgabenabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter stark eingeschränkt. Selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durften im betrieblichen Bereich seither nur bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von maximal 150 Euro (zuvor: 410 Euro) bereits im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

Doch wie vielen anderen steuerlichen Reformvorhaben war auch dieser strittigen Neuregelung nur eine kurze Halbwertszeit beschieden. Um die befürchteten Auswirkungen der Finanzkrise auf deutsche Unternehmen abzumildern, ruderte der Gesetzgeber bereits am 4. Dezember 2009 mit dem „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ zurück und führte die sofortige Abschreibungsmöglichkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter wieder ein. Einfacher ist die zutreffende steuerliche Behandlung in der Praxis damit freilich keineswegs geworden, wurde den Unternehmen doch zeitgleich ein Wahlrecht zwischen der jahrzehntelang bewährten Sofortabschreibung und den mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten Sammelposten eingeräumt (siehe Checkliste).
 

Licht und Schatten

Viele Unternehmen kritisieren die Erfassung aller im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter in nur einem jahrgangsbezogenen Sammelposten, weil dieser nach dem Einkommensteuergesetz (§ 6 Abs. 2a EStG) zwingend über einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit dem Wirtschaftsjahr seiner erstmaligen Bildung linear mit jährlich 20 Prozent abgeschrieben werden muss.

Dabei beeinflusst weder

    • der konkrete Anschaffungstag noch
       
    • ein späteres Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen durch Entnahme, Veräußerung, Verschrottung oder Diebstahl sowie
       
    • jegliche Wertminderung beispielsweise aufgrund von Beschädigungen oder starker Abnutzung

die im Bildungsjahr des Sammelpostens auch für alle vier Folgejahre verbindlich festgelegte Abschreibungshöhe. Konsequenterweise stoßen Sonder- und Teilwertabschreibungen bei späteren Betriebsprüfungen auf strikte Ablehnung. Selbst der Abgang sämtlicher im Sammelposten erfasster Wirtschaftsgüter führt nach dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2010 (Aktenzeichen IV C 6 – S 2180/09/10001) nicht zur Auflösung des Sammelpostens.

Bei den neuerdings zur Auswahl stehenden Alternativen sollte man sich dennoch nicht allein vom Steuersparpotenzial der höchstmöglichen Abschreibungssumme leiten lassen. Viel wichtiger erscheinen auf den zweiten Blick die oft übersehenen Buchführungserleichterungen bei der Bildung von Sammelposten. So profitieren Unternehmen von deutlich abgespeckten Aufzeichnungspflichten, da geringwertige Wirtschaftsgüter nicht mehr in einem besonderen und laufend zu führendem Verzeichnis aufgelistet werden brauchen: Neben der der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftgüter im Sammelposten bestehen keine weiteren steuerlichen Aufzeichnungspflichten; sogar auf die Aufnahme in ein Inventar verzichten die Finanzbehörden.
 

Checkliste:
Volle Abschreibung oder Sammelposten?

Bis zu welchem Nettobetrag ohne abziehbare Vorsteuer geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden dürfen oder ein Sammelposten gebildet werden muss, hängt bei den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb und selbständiger Arbeit) von folgendem Zeitraster ab:

Vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 410 Euro durften bereits im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

In 2008 und 2009 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mussten bis zum Betrag von 150 Euro sofort in voller Höhe abgesetzt werden.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 Euro bis einschließlich 1.000 Euro schreibt das Einkommensteuergesetz (§ 6 Abs. 2a EStG) zwingend vor, alle im jeweiligen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen. Dieser wird über einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit dem Wirtschaftsjahr seiner erstmaligen Bildung linear mit jährlich 20 Prozent abgeschrieben.

Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 1.000 Euro ist das jeweilige Wirtschaftsgut wiederum wie ansonsten üblich anhand seiner in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (Hinweis: Die mit der Unternehmensteuerrefom 2008 zunächst weggefallene degressive Abschreibungsmöglichkeit wurde durch das Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung befristet wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter gewählt werden, die zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt wurden und ist in der Höhe auf das zweieinhalbfache der möglichen linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 Prozent beschränkt).

Für nach dem 31. Dezember 2009 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hat der Unternehmen schließlich die Wahl zwischen folgenden beiden Alternativen:

Alternative A:


Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis maximal 410 Euro darf das Wirtschaftsgut wie ehedem bereits im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Bei höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Wegen des erneuten Wegfalls der degressiven Absetzung für Abnutzung kommt dabei ab 2011 nur die lineare Abschreibung in Betracht. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und der Kosten in ein besonderes, laufend geführtes Verzeichnis zu übernehmen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ergeben.

Alternative B:
 

Wirtschaftsgüter bis zum Betrag von 150 Euro können sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 Euro bis einschließlich 1.000 Euro darf ein jährlicher Sammelposten gebildet und über einen Zeitraum von fünf Jahren linear mit jährlich 20 Prozent abgeschrieben werden. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 Euro ist das jeweilige Wirtschaftsgut anhand seiner in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (ab 2011 nur noch linear).

Wichtig:
Sowohl die Sofortabschreibung bis 150 Euro als auch die Bildung eines Sammelpostens kann bei einer Entscheidung für Alternative B nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des jeweiligen Wirtschaftsjahres gewählt werden!

 

Autor: Bernhard Lindgens



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
Verwandte Themen

 Überraschende Kreditkündigung
 Unternehmer als Zahlmeister
 Messeauftritt richtig nutzen
 Aktuelles a. d. Steuerrecht 02/11
 Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 02/11
Creditreform News

15.05.2012 - SchuldnerKlima-Index Deutschland mit 102,3 Punkten im Frühjahr 2012 auf stabil-positivem Niveau mehr

15.05.2012 - Aktuelle Analyse zur Wirtschaftslage im österreichischen Mittelstand mehr

24.04.2012 - CEG Creditreform Consumer GmbH firmiert um in Creditreform Boniversum GmbH und positioniert sich neu mehr

16.04.2012 - Aktuelle Analyse: Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Frühjahr 2012 mehr

23.03.2012 - Creditreform Beiträge zur Wirtschaftsforschung Nr. 15 mehr

Alle bundesweiten Meldungen
 
  Veranstaltungshinweise
 
 23.05., Düsseldorf - Effizientes Debitorenmanagement mehr
 
 23.05., Hamburg - Sichere Geschäfte im Ausland - von der Vertragsgestaltung bis zum Zahlungseingang  mehr
 
 24.05., Düsseldorf - Professionelles Liquiditätsmanagement - Liquidität als wichtigste Steuerungsgröße mehr
 
 19.06., München - Risiko Kundeninsolvenz: Ihre Möglichkeiten als Gläubiger mehr
 
 19.06., Oberhausen - Creditreform energy & risk mehr
 
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Lübeck Ahnfeldt KG | Zeißstr. 6 | D-23560 Lübeck
Tel.: 04 51 / 5 80 55-0 | Fax: 04 51 / 5 80 55-55 | E-Mail: info@luebeck.creditreform.de