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Reiner Tisch

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 08.08.2011


Trotz verschärfter Bedingungen dürfen reuige Steuersünder auch künftig auf Strafbefreiung hoffen. Eine Selbstanzeige kann vor allem bei ausländi-schen Kapitalanlagen lohnen - immer öfter geben ehemalige Steueroasen den deutschen Finanzbehörden bereitwillig Auskunft.

Anders als sonst im deutschen Strafrecht verzichtet die Steuergesetzgebung seit jeher auf Sanktionen, sofern nicht deklarierte Einkünfte nacherklärt und hinterzogene Steuern innerhalb kurzer Frist bezahlt werden. Unumstritten war dieses Privileg jedoch nie, was die öffentliche Entrüstung beim Ankauf von Steuersünder-CDs zusätzlich anheizt. Der Kritik am nachsichtigen Umgang mit Steuerhinterziehern begegnet die Politik üblicherweise mit dem Argument, Anreize zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit schaffen zu müssen. Tatsächlich hat das Festhalten an der Strafbefreiung für reuige Steuersünder aber noch einen weiteren, deutlich profaneren Hintergrund: Die Erschließung bislang verheimlichter und ohne Offenbarung wohl unbekannt bleibender Steuerquellen beschert dem Staat seit Jahren dringend benötigte Mittel. So verzeichneten die Finanzbehörden aufgrund von Selbstanzeigen allein im Jahr 2010 Steuermehrein-nahmen von immerhin zwei Milliarden Euro.

Voraussetzung für eine Strafbefreiung ist und bleibt jedoch, dass die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht entdeckt war und der Täter (noch) nicht mit einer Entdeckung rechnen musste. Eben das erklärt die Flut von Selbstanzeigen, wenn den Finanzbehörden wieder einmal mehr oder minder illegal erstellte Datenträger mit sensiblen Bankdaten zum Kauf angeboten werden. Weniger nervöse Kapitalanleger setzen dabei auf eine Salamitaktik und erklären lediglich ihre Schwarzgeldkonten und Zinsen beim vom Datenklau betroffenen Geldinstitut. Verschwiegen bleiben wegen des gering eingeschätzten Entdeckungsrisikos wie gewohnt dagegen weitere steuerpflichtige Einkünfte und Konten bei anderen Banken. Von der erhofften freiwilligen Rückkehr des Täters aus der Steuerkriminalität in den Kreis der steuerehrlichen Bürger kann in diesen Fällen wohl keine Rede sein, weshalb nicht nur seitens der SPD und deutschen Steuer-Gewerkschaft eine ersatzlose Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gefordert wurde.

Verschärfung statt Abschaffung

Dieser Forderung wollten die Regierungsfraktionen nach langen Diskussionen zwar nicht folgen, erkannten aber die Notwendigkeit zur Verhinderung "durchkalkulier-ter Hinterziehungsstrategien" und zur Beschränkung der Straffreiheit auf Fälle "echter Reue". Die kürzlich im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011 beschlossenen Maßnahmen decken sich weitest gehend mit der jüngsten restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dem das Katz-und-Maus-Spiel ebenfalls ein Dorn im Auge war. Nach dem Urteil vom 20. Mai 2010 (Az.: 1 StR 577/09) können allein fiskalische Interessen an Steuermehreinnahmen das Privileg einer Strafbefreiung nicht rechtfertigen. Entscheidend sei vielmehr eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch Offenlegung aller steuerrelevanten Sachverhalte. Auch der zulässige Abgabezeitpunkt einer wirksamen Selbstanzeige schien den Richtern allzu großzügig: Nach ihrer Auffassung führt bereits die Kenntnis von Anhaltspunkten zum Entdecken der Tat durch die Finanzverwaltung und damit zum Ausschluss einer wirksamen Selbstanzeige; eines begründeten Verdachts einer Steuerhinterziehung bedürfe es dabei nicht. Darüber hinaus sei für eine wirksame Selbstanzeige das Erscheinen des Betriebsprüfers selbst dann zu spät, wenn die Prüfung zunächst auf andere Sachverhalte ausgerichtet war. Im Einzelnen wurden durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ab dem 3. Mai 2011 folgende Verschärfungen in Kraft gesetzt:

  1. Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus, dass nunmehr alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. In der Praxis muss daher sichergestellt werden, dass im Hinblick auf die folgende Überprüfung der Selbstanzeige durch die Finanzbehörden nicht die kleinste Einnahme vergessen wurde.
  2. Während eine Selbstanzeige in der Vergangenheit noch bis zum Erscheinen eines Prüfers akzeptiert wurde, erlischt die Möglichkeit einer Strafbefreiung künftig bereits bei Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber dem Täter oder seinem (steuerlichen) Vertreter. Da Prüfungsanordnungen üblicherweise aber nicht mit einer Postzustellungsurkunde versandt werden, befürchten Experten angesichts der drohenden Konsequenzen zähe Auseinandersetzungen mit betroffenen Tätern.
  3. Ab einem Hinterziehungsvolumen von mehr als 50.000 Euro je Tat ist eine Strafbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die Straffreiheit jedoch nur wegen Überschreitung dieser Betragsgrenze abgelehnt wird, soll eine Strafverfolgung unterbleiben, wenn der Täter innerhalb angemessener Frist nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern zusätzlich noch einen Zuschlag von fünf Prozent zahlt.

Auch bei der Betragsgrenze orientiert sich der Gesetzgeber an der neueren BGH-Rechtsprechung, mit der die Schwelle für die Verhängung von Haftstrafen bereits Ende 2008 deutlich abgesenkt wurde. Zwar bleibt es bei der gesetzlichen Vorgabe laut Abgabenordnung, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angedroht ist. Nach den Vorstellungen des BGH liegt ein solch großes Ausmaß jedoch schon bei einem Steuerschaden über 50.000 Euro vor. Damit wird die Verhängung von Geldstrafen bei sechsstelligen Hinterziehungsbeträgen nur noch bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründen in Frage kommen. Das gilt auch für aussetzungsfähige Freiheitsstrafen bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe (BGH-Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 416/08 -). Die Verschärfung trifft zudem auch Schwarzarbeiter und deren Arbeitgeber, da für die Berechung der Hinterziehungshöhe von Sozialversicherungsbeiträgen Schwarzlohnzahlungen nicht mehr wie bisher als Brutto-, sondern als Nettolohnabrede gelten - mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochgerechnet wird und der Hinterziehungsbetrag damit regelmäßig höher als in der Vergangenheit ausfällt.

Unkooperative Staaten

Kapitalanleger sollten zudem bedenken, dass der internationale Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden stetig verbessert wurde. Irritiert durch die dramatischen Auswirkungen der Finanzkrise hatten die europäischen Mitglieder der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer ungewohnt massiven Druck auf jene Staaten ausgeübt, die nicht alle von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegten Kriterien für Steuertransparenz und Zusammenarbeit erfüllten. An diesen Pranger wollen Länder wie Liechtenstein, Österreich, Belgien, Luxemburg, Monaco oder die Schweiz freilich höchst ungern gestellt werden - und sei es um den Preis der bislang noch vehement verteidigten Verschwiegenheit in Bankangelegenheiten. So haben fast alle der noch vor zwei Jahren als Steueroasen gebrandmarkten Staaten bereits Abkommen beschlossen, die eine Weitergabe von Bankdaten an die deutschen Finanzbehörden auch unabhängig von der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens oder eines Verdachts auf eine Steuerstraftat garantieren. Selbst die Schweiz hat unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe beim bloßen Verdacht auf Steuerhinterziehung angekündigt - für die Eidgenossen durchaus ein Entgegenkommen, gilt doch erst der Steu-erbetrug als Verbrechen, bei dem aktiv Unterlagen gefälscht werden. Völlig zufrieden war die OECD mit der Umsetzung internationaler Standards bis Anfang Juni allerdings nicht, da die Schweizer Behörden zur Bearbeitung eines Amtshilfeantrags auf Name und Adresse des steuerpflichtigen Anlegers bestehen und die alleinige Angabe einer Kontonummer (noch) nicht ausreicht.

Unabhängig von der Auskunftserteilung bleibt ausländischen Steuerbehörden die Einbehaltung von Quellensteuer erlaubt. Deren Höhe ist gestaffelt und erreicht Mitte 2011 den weit über der deutschen Abgeltungsteuer liegenden Höchstsatz von 35 Prozent. Allerdings führt die anonym an das Bonner Bundeszentralamt für Steuern überwiesene EU-Zinsquellensteuer jedoch nicht zur Steuerbefreiung der Kapitalerträge; ausländische Zinseinkünfte müssen in der Einkommensteuererklärung auch weiterhin angegeben werden.

Autor: Bernhard Lindgens

Kontrollmaterial bei Bankenprüfungen:
Misstrauen geweckt

Spätestens seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2008 (Az.: VII R 47/07) wackelt das deutsche Bankgeheimnis mehr denn je. Nach Auffassung der höchsten Finanzrichter sind Kontrollmitteilungen mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots durchaus auch dann zulässig, wenn sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen "verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse" ein hinreichender Anlass für die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Bank-kunden ergibt. Als "hinreichend veranlasst" erklärten die Richter Kontrollmaterial vor allem bei auffälligen, von den alltäglichen und üblichen Bankgeschäften abweichenden Transaktionen sowie bei einer für Steuerhinterziehung besonders anfälligen Art der Geschäftsabwicklung, die zum Verschweigen von erzielten Kapitaleinkünften verlockt. Dazu zählt der entscheidende Senat vor allem

  1. wiederholte Schadensersatzleistungen des Kreditinstituts für Wertpapierfehlkäufe (Hinweis auf Transaktionsaktivität und damit Fehleranfälligkeit),
  2. räumliche Distanz zwischen Wohnort des Steuerpflichtigen und Sitz des Kreditinstituts (Verschleierungsabsicht nicht auszuschließen) sowie
  3. konkrete Hinweise im Rahmen des Zufallsfundes etwa auf Auslandsüberweisungen aus dem Anlagekonto, Hinweis auf weitere Depots oder "Strohmann"-Geschäfte).

Eines konkreten Verdachts auf Straftatbestände bedarf es damit nicht mehr - neuerdings genügt allein eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung bislang unbekannter Steuerfälle oder Einkünfte.



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