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Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 05.11.2011


Investitionsabzugsbeträge schaffen Finanzierungs-
erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen. Bei unterbliebenen Investitionen drohen jedoch hohe Nachzahlungszinsen.

Seit 2007 ersetzen Investitionsabzugsbeträge die jahrelang bewährten Ansparabschreibungen. Wie zuvor können kleine und mittlere Unternehmen damit ihre Steuerlast senken, um Finanzierungserleichterungen für anstehende Investitionen zu schaffen. So dürfen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) für die geplante Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach wie vor bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom steuerpflichtigen Gewinn abziehen.

Zu den nennenswerten Verbesserungen gegenüber dem Vorgänger zählt die mögliche Bildung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nachteilig wirkt dagegen die weggefallene Zusatzvergünstigung für Existenzgründer sowie die verlängerte Verbleibensfrist, nach der das jeweilige Wirtschaftsgut nunmehr mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben muss. Im Gegenzug wird den Unternehmen durch eine Verlängerung der Investitionsfrist von zwei auf drei Wirtschaftsjahre deutlich mehr Zeit für die Beschaffung eingeräumt.

Obwohl Investitionsabzugsbeträge schon manchem kleinen und mittleren Unternehmen zu einer spürbaren Liquiditätsverbesserung verholfen haben, kann sich die bloße Vortäuschung nie ernsthaft geplanter Investitionen als finanzieller Bumerang erweisen. Denn wird das betreffende Wirtschaftsgut nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt, verlangt das Einkommensteuergesetz (§ 7g EStG) eine rückwirkende Berichtigung des Steuerbescheids, in dem der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich bei der Gewinnberechung abgezogen wurde. Infolge dessen droht die teure Vollverzinsung der Steuernachforderung von immerhin 0,5 Prozent pro Monat. Zumindest nach Auffassung der Finanzbehörden beginnt der Zinslauf für den nachzuzahlenden Unterschiedsbetrag selbst bei einer freiwilligen Auflösung des Investitionsabzugsbetrags bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag ursprünglich geltend gemacht wurde.

Zu Gunsten eines betroffenen Unternehmens entschied das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich jedoch anders. Nach Ansicht der Richter stellt die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis dar, womit der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde (Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. Mai 2011, Az.: 1 K 266/10). Sollten sich die Finanzbehörden dieser Rechtsauffassung anschließen, entfiele zumindest bei rechtzeitiger Abgabe der betreffenden Steuererklärung eine Verzinsung der durch die Aufgabe der Investitionsabsicht ausgelösten Steuernachforderung.

Weniger Freude dürfte investitionswilligen Unternehmen dagegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2011 (Az.: X R 26/09) bereiten, in dem die höchsten Finanzrichter die Bildung einer Ansparrücklage - und damit auch dem Nachfolger Investitionsabzugsbetrag - für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware ablehnte. Im Gegensatz zur Vorinstanz stuften sie jedwede Software als immaterielles Wirtschaftsgut ein, für deren Anschaffung der Gesetzgeber keine Vergünstigung vorgesehen habe. Dies gelte grundsätzlich auch für auf Datenträgern ausgelieferte Standardsoftwareprodukte. Keine Rolle spielte bei der Entscheidung, dass selbst die Finanzverwaltung in ihrem amtlichen Einkommensteuer-Handbuch (R 5.5) Trivialprogramme und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von bis zu 410 Euro als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt.

Autor: Bernhard Lindgens



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