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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 08/07

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (August 2007)

Verlängerung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit aufstocken wollen, müssen bei gleicher Eignung bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden.

Im verhandelten Streitfall war ein Arbeitnehmer als Disponent mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Aufgrund des anzuwendenden Tarifvertrags betrug die wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 36 Stunden und konnte mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf 40 Stunden verlängert werden. Als der Arbeitgeber vier neu zu besetzende Disponentenstellen in Vollzeit ausschrieb, verlangte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 36 beziehungsweise hilfsweise 40 Stunden pro Woche.

Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch mit der Begründung ab, dass keine Vollzeitbeschäftigung entsprechend den tariflichen Bestimmungen zu vergeben sei. Wegen der beabsichtigten tariffreien Beschäftigung mit einer 40-Stunden-Woche sei somit kein entsprechender Arbeitsplatz zu besetzen. Das sah der Arbeitnehmer jedoch anders und klagte.

Die Bundesarbeitsrichter gaben dem Arbeitnehmer im Grunde Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Denn nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, welcher ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz begründet ergo einen einklagbaren Rechtsanspruch. Da im vorliegenden Fall noch aufzuklären war, ob die ausgeschriebenen Stellen einen Beschäftigungsumfang von 36 oder 40 Stunden haben sollten, wurde die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 8. Mai 2007; AZ: 9 AZR 874/06)

Vererbung von Abfindungsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich bereit erklärt gegen eine betriebsbedingte Kündigung nicht zu klagen, Anspruch auf eine Abfindung hat. Dieser Anspruch entsteht aber erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Im vorliegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt. Gleichzeitig bot ihm das Unternehmen eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz an. Aufgrund der Zusicherung der Abfindung erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Vor Ablauf der Kündigungsfrist verstarb der Arbeitnehmer jedoch, woraufhin die Erben von dem Arbeitgeber verlangten die Abfindung an sie auszuzahlen.

Dies sah das Bundesarbeitsgericht aber anders und entschied, dass die Erben keinen Anspruch auf Auszahlung der Abfindung haben. Nach dem Kündigungsschutzgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen dieses Anspruchs hingewiesen hat.

Der Abfindungsanspruch entsteht aber erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich. Da in diesem Fall der Erbfall wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist, war ein Abfindungsanspruch somit noch nicht entstanden und konnte deshalb nicht auf die Erben übergehen.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 10. Mai 2007; AZ: 19 Sa 1491/05)

Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil feststellte, ist ein Unterstützungsstreik rechtmäßig. Ein Unternehmen, welches mit einem gewerkschaftlich organisierten Streik ein Unternehmen in einem anderen Tarifgebiet bei seinem Hauptarbeitskampf unterstützen will, kann sich auf die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften nach dem Grundgesetz berufen.

Im verhandelten Streitfall klagte ein Druckereiunternehmen, das für ein Verlagsunternehmen eine Zeitung druckt, welches zum selben Konzern gehört. In diesem Verlag führte ver.di einen Arbeitskampf. Als einige Arbeitnehmer der Druckerei dem Aufruf von ver.di zum befristeten Streik als Unterstützung der Mitarbeiter des Zeitungsunternehmens nachkamen und deshalb die Arbeit niederlegten, klagte der Druckereibetrieb gegen ver.di und verlangte Schadensersatz.

Das Bundesarbeitsgericht gab – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – der Druckerei nicht Recht. Die Richter sahen den Unterstützungsstreik für rechtmäßig an. Nach Auffassung des Gerichts schützt das Grundrecht auf Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen.

Die Gewerkschaften können demnach die Mittel, mit denen sie ihre Forderungen im Tarifvertrag hinsichtlich der Arbeitsbedingungen durchsetzen wollen, frei wählen. Darunter fällt auch der Unterstützungsstreik, sofern er dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Da die Verhältnismäßigkeit hier nach Meinung des Gerichts vorlag, war der Unterstützungsstreik rechtmäßig.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 19. Juni 2007; 1 AZR 396/06)

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"



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