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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 08/08

Aktuelles aus dem Steuerrecht (August 2008)

Pkw-Vermietung an den Arbeitgeber

Die private Mitbenutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer unterliegt als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Wie bei der außerbetrieblichen Nutzung durch den Unternehmer oder ihm nahe stehende Personen haben begünstigte Arbeitnehmern die Wahl, auf Privatfahrten entfallende Kosten anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen.

Verzichten sie auf die mühsamen Eintragungen oder werden die Aufzeichnungen vom Finanzamt nicht akzeptiert, sieht das Einkommensteuergesetz zwingend die Nutzungswertermittlung nach der so genannten "Ein-Prozent-Regelung" mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen pro Kalendermonat vor (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG). Je nach Fahrzeugklasse und Ausstattung folgt daraus zwangsläufig eine hohe Lohnsteuerbelastung.

Häufig stehen sich Arbeitnehmer daher besser, wenn sie auf einen Firmenwagen verzichten und den Arbeitgeber zur Kostenübernahme für ihr eigenes Fahrzeug bewegen können. Einen weiteren finanziellen Vorteil hat der Bundesfinanzhof jetzt Arbeitnehmern eröffnet, die einen PKW auf eigene Kosten erwerben und an ihren Arbeitgeber vermieten: Obwohl die Mietzahlungen – abhängig vom vorrangigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung des PKW - ertragsteuerlich möglicherweise Arbeitslohn darstellen, kann der Arbeitnehmer mit der Vermietung seines PKW gleichwohl selbständig unternehmerisch tätig werden und die beim Erwerb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuern abziehen.

Den vom Finanzamt wegen der Identität von Vermieter und tatsächlichem Nutzer vermuteten Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten konnte der BFH zumindest im zugrunde liegenden Sachverhalt nicht erkennen, in dem ein Angestellter einer Steuerberatungskanzlei laut Arbeitsvertrag berechtigt war, den vermieteten PKW auch privat zu nutzen (Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 77/05 –).

Abschreibung des "Vertreterrechts"

Zur Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) bestimmt das Einkommensteuergesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einen Zeitraum von 15 Jahren. Ein durch die Ablösung des dem Vorgänger-Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn erworbenes "Vertreterrecht" darf nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dagegen auf dessen individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und damit auf einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre abgeschrieben werden.

Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter mehrere Vertreterbezirke seiner Vorgänger übernommen und sich gegenüber dem Geschäftsherrn zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Die Vertreterrechte hatte er in seiner Bilanz aktiviert und über Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben (BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 5/05 –).

Schenkungsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen

Selbst unangemessen hohe Vergütungen, die eine GmbH auf Veranlassung des Gesellschafters an eine ihm nahe stehende Person zahlt, lösen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 2007 keine Schenkungsteuer aus. Es fehlt an der für eine freigebige Zuwendung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahe stehenden Person. Ohne Belang ist dabei die rein ertragsteuerliche Beurteilung, wonach der Gesellschafter den in der verdeckten Gewinnausschüttung liegenden Vorteil erhalten und an die nahe stehende Person weitergibt.

Im strittigen Fall hatte die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für ihre freie Mitarbeit überhöhte Honorarzahlungen erhalten, die – soweit unangemessen - bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH behandelt wurden.

Eine Entwarnung ist mit der scheinbar steuerzahlerfreundlichen Entscheidung freilich nicht gegeben: Die Richter hielten den Finanzbehörden eine Hintertür offen und verwiesen darauf, dass die überhöhten Vergütungen alternativ schenkungsteuerpflichtige gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die Klägerin sein könnten ( II R 28/06 –).

Finanzamt darf Arbeitsagentur informieren

Grundsätzlich verpflichtet das Steuergeheimnis die Finanzämter selbst zur Geheimhaltung gegenüber anderen Behörden. Zu den wenigen in der Abgabenordnung explizit aufgeführten Ausnahmen zählt unter anderem die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen an die Arbeitsagenturen, sofern diese zur Prüfung benötigt werden, ob zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb) AO).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 ( VII B 110/07 –) entschieden, dass eine Informationsweitergabe über Einkünfte an eine Arbeitsagentur auch dann zulässig ist, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat. So muss das Finanzamt vor der Weitergabe solcher Informationen weder den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld prüfen noch bedarf es eines konkreten Verdachts.

Der Entscheidung liegt der Fall eines Steuerpflichtigen zugrunde, der in drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten, in diesen Jahren aber zugleich auch erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb erklärt hatte. Durch einstweilige Anordnung wollte er die Informationsweitergabe verhindern. Seiner Begründung folgten die Richter indes nicht: Weil er immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei, habe er zu Recht Arbeitslosengeld bezogen; seine steuerpflichtigen Einkünfte entfielen dagegen auf die Zeiträume, für die er kein Arbeitslosengeld erhalten habe.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"



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