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Finanzierungsalternative Privatvermögen
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Creditreform Unternehmermagazin
Creditreform Magazin, 07.11.2011
Mit der Einlage privater Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen lassen sich neben Kreditzinsen auch Steuern sparen. Jetzt wurde die Frage geklärt, welche Abschreibungen erlaubt sind.
Zur Berechnung steuermindernder Absetzungen für Abnutzung (AfA) werden bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens grundsätzlich deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen. Diese Regel gilt jedoch nicht für Wirtschaftsgüter, die zuvor der Erzielung von Überschusseinkünften beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung oder nichtselbständiger Arbeit dienten und bereits dort teilweise abgeschrieben wurden.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung bestimmte sich die zulässige Bemessungsgrundlage für Abschreibungen in diesen Fällen vielmehr nach den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der gesamten, bei anderen Einkunftsarten bereits in Anspruch genommenen regulären und erhöhten Absetzungen. Keine Rolle spielte dabei ein gegebenenfalls höherer Teilwert, mit dem eingelegte Wirtschaftsgüter buchmäßig erfasst werden. Insbesondere bei Grundstücken blieben die im Privatvermögen angehäuften stillen Reserven damit außen vor und flossen nicht in das zulässige Abschreibungsvolumen ein.
Kehrtwende beim Abschreibungsvolumen
Erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist der Gesetzgeber auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingeschwenkt. Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 7 Absatz 1 Satz 5 EStG) müssen bei zuvor im Rahmen von Überschusseinkunftsarten eingesetzten Wirtschaftsgütern alle bis zum Einlagezeitpunkt in Anspruch genommenen planmäßigen AfA und Sonderabschreibungen künftig nicht mehr von den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern vom Einlagewert abgezogen werden.
Um eine Doppelberücksichtigung von Abschreibungen zu vermeiden, unterscheidet die dazu ergangene Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Oktober 2010 (Az.: IV C 3 – S 2190/09/10007) bei der Einlage von Wirtschaftsgütern jetzt gleich drei Fallgruppen:
- Liegt der Einlagewert höher oder gleich den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bemessen sich die Absetzungen nach Einlage um die bereits in Anspruch genommenen AfA oder Substanzverringerungen (planmäßigen AfA), Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen geminderten Einlagewert (Berechnungsbeispiel 1).
- Ist der Einlagewert dagegen geringer als die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber nicht geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, berechnet sich die AfA ab dem Einlagezeitpunkt nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Berechnungsbeispiel 2).
- Bei einem unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Einlagewert wird der nicht um Abschreibungen geminderte Einlagewert zur Berechnung künftiger Abschreibungen herangezogen.
Lediglich im letzteren Fall hat die Neuregelung eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage zur Folge, denn einkommensteuerlich findet der noch im Privatvermögen erlittene Wertverlust auch nach Einlage des Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen keine Beachtung.
Autor: Bernhard Lindgens
Berechnungsbeispiel: Hoher Einlagewert
Fallgruppe1: Einlagewert ist höher oder gleich den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
A erwarb im Jahr 01 ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude (Anschaffungskosten 800.000 Euro, davon entfallen 700.000 Euro auf das Gebäude). Er vermietete das Grundstück an eine Versicherung und machte im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Gebäude AfA geltend. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 25 legt er das Grundstück mit aufstehendem Gebäude zu Beginn des Jahres 26 in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein. Das Gebäude wird nicht zu Wohnzwecken genutzt. Der Teilwert des Gebäudes beträgt zu diesem Zeitpunkt 1.000.000 Euro. Bis zur Einlage des Gebäudes hat A insgesamt 350.000 Euro als AfA in Anspruch genommen.
Die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes im Betriebsvermögen beträgt 650.000 Euro. Sie wird nach dem Einlagewert (1.000.000 Euro) abzüglich der bis dahin in Anspruch genommenen AfA (350.000 Euro) ermittelt, denn der Einlagewert ist höher als die historischen Anschaffungskosten (700.000 Euro).
Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG ist von der nach § 7 Absatz 1 Satz 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Gebäudes nach der Einlage jährlich ein Betrag von 19.500 Euro (= 3 Prozent von 650.000 Euro) abzusetzen. Der nach Ablauf von 33 Jahren verbleibende Restwert von 6.500 Euro ist im Folgejahr abzusetzen. Von dem danach verbleibenden Restbuchwert in Höhe von 350.000 Euro darf keine AfA vorgenommen werden. Bei einer Veräußerung ist dieser Restbuchwert gewinnmindernd zu berücksichtigen.
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