Startseite        Häufig gestellte Fragen (FAQ)        Impressum        Downloads        Sitemap


  Wir über uns Leistungsspektrum News & Termine Info-Center Mitgliedschaft
 
Info-Center
Fachartikel & Checklisten
Unternehmensführung
Unternehmensfinanzierung
Kreditmanagement
International Business
Wirtschaftsinformationen
Marketing
Recht und Steuern
Forderungsmanagement
Systeme & Beratung
Online-Rechner
Lexikon Forderungsmanagement
Häufig gestellte Fragen
Aktuelle Wirtschaftsforschung
Creditreform Akademie
 

Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Unternehmensführung Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistung

Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistung

Creditreform Unternehmermagazin

Neuss, 09.06.2010


Steuerlich werden Vermögens-übertragungen schon seit 2008 nur noch eingeschränkt begünstigt.

Zwei Jahre nach der gesetzlichen Neuregelung haben die Finanzbehörden jetzt Stellung bezogen.

Vermögensübertragungen gegen lebenslange Versorgungsleistungen waren seit jeher steuerlich begünstigt. Im Regelfall übertragen dabei Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Wirtschaftseinheiten wie Unternehmen oder Grundbesitz auf ihre Kinder. Der eigentliche Zweck dieses mehr als hundertjährigen Rechtsinstituts liegt indessen nach wie vor darin, die Übergabe von Betrieben an die Erben zu erleichtern und gleichzeitig eine finanzielle Absicherung der weichenden Generation sicherzustellen.

In Ausnahmefällen akzeptieren die Finanzämter daher auch Vermögens- übertragungen an entfernte Angehörige und familienfremde Dritte, sofern diese aufgrund besonderer Beziehungen ein persönliches Interesse an der lebenslangen angemessenen Versorgung des Übergebers nachweisen können.

Zur erleichterten Betriebsübergabe tragen neben den Finanzierungs-erleichterungen auch die gewährten Steuervergünstigungen bei: Da Vermögensübertragungen gegen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen ertragsteuerlich als unentgeltlicher Erwerbsvorgang betrachtet werden, unterbleibt die Aufdeckung stiller Reserven, deren Besteuerung ansonsten oft genug eine Betriebsfortführung gefährden würde. Darüber hinaus winken Progressionsvorteile, weil die laufenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abgezogen und vom nun nicht mehr im Berufsleben stehenden Empfänger mit einem geringeren Grenzsteuersatz als sonstige Einkünfte versteuert werden dürfen.
 

Rechtsprechung kontra Finanzverwaltung

Da Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen in der Praxis der ursprünglichen Gesetzesintention lange Jahre nicht entgegen liefen, sahen sich die Finanzbehörden erst durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Intervention gezwungen. Darin hatte das höchste Finanzgericht das begünstigte Vermögen sukzessive auch auf Bankguthaben, Wertpapiere, selbst genutztes Wohneigentum und typische stille Beteiligungen ausgeweitet. So konnte eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last sogar anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen begründet werden, sofern dieses Vermögen zur Tilgung von Schulden dient, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen finanziert wird.

Eine solch generöse Rechtsauslegung lehnten die Finanzbehörden allerdings schon immer ab. Ihrer Ansicht nach ist das konstitutive Merkmal jeglicher Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen die Übertragung einer Existenz sichernden und Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit. Die Begründung einer dauernden Last durch Übergabe von Geldvermögen zum Zwecke der Schuldentilgung widerspräche dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung nicht zuletzt deshalb, weil das eingesetzte Vermögen nach erfolgreicher Schuldentilgung aufgezehrt ist und dem Übernehmer schlechterdings keine Erträge mehr bringen kann.

Der stetigen Ausweitung des Anwendungsbereichs durch die Finanz- rechtsprechung ist der Gesetzgeber schließlich mit dem "Jahressteuergesetz 2008" entgegen getreten, das die Steuerbegünstigungen für Vermögensübertragungen ab dem 1. Januar 2008 stark eingeschränkt und auf den ursprünglichen Regelungszweck zurückgeführt hat. Jeglicher Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen für die Übertragung von GmbH-Anteilen unter fünfzig Prozent, typischen stillen Beteiligungen, Geldvermögen, Wertpapieren, sonstigem Privatvermögen sowie Immobilien einschließlich selbst genutztem Wohneigentum ist seither ersatzlos gestrichen. Der unternehmerische Bereich blieb dagegen erfreulicherweise weitestgehend verschont (siehe Übersicht "Rechtslage ab Januar 2008").
 

Steuervereinfachung ist anders

Ein weiterer Auslöser der Gesetzesnovelle war freilich eine deftige Schelte des Bundesrechnungshofs, der etliche Mängel bei der Besteuerung der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistung feststellen musste: Rund neunzig Prozent der untersuchten Fälle der Übertragung von Privatvermögen gegen Versorgungsleistungen waren von den Finanzämtern fehlerhaft bearbeitet worden. Die Schuld für die dadurch verursachten erheblichen Einnahmeausfälle bei Bund und Ländern schob die Kontrollbehörde nicht zuletzt dem Bundesministerium der Finanzen in die Schuhe. Dieses hätte die komplizierte und sich häufig ändernde Rechtsprechung innerhalb der letzten zehn Jahre durch sechs teilweise sehr umfangreiche Anwendungsschreiben umgesetzt.

Nahezu zwangsläufig sei "die Rechtslage selbst für Steuerrechtskundige kaum zu verstehen". Doch daran dürfte auch die neue Rechtslage kaum etwas ändern. So sind aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich zwar nur nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarte Vermögensübertragungen betroffen; unter bestimmten Voraussetzungen findet die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs allerdings auch auf vorher vereinbarte Altverträge Anwendung. Und zwar immer dann, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen – hier hat der Gesetzgeber vor allem Schuldzinsen im Visier - zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.
 

Rechtslage ab Januar 2008: Welche Vermögensübertragungen bleiben begünstigt?

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG) und der aktuellen Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2010 (Aktenzeichen IV C 3 – S 2221/09/10004) bleibt der Sonderausgabenabzug lebenslanger und wiederkehrender Versorgungsleistungen nur noch zulässig, sofern diese im Zusammenhang mit folgenden unentgeltlichen Vermögensübertragungen stehen:

  • Eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die ertragsteuerlich eine land- und forstwirtschaftliche (§ 13 EStG) oder gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ausübt oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 EStG) erzielt. Die vollständige Übertragung des Mitunternehmeranteils auf einen oder mehrere Übernehmer wird seitens der Finanzbehörden nicht gefordert; zulässig ist auch die Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils einschließlich der quotalen Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens.
     
  • Eines Betriebs oder mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten und organisch abgeschlossenen Teilbetriebs, der nicht über eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung verfügen braucht (beispielsweise Filialen).
     
  • Eines mindestens 50 Prozent betragenden GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit übernimmt. Als unschädlich erachten es die Finanzbehörden, wenn der Übernehmer bereits vor Übertragung als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war oder eine andere Geschäftsführungsfunktion wie vormals der Vermögensübergeber übernimmt. In jedem Fall wird aber vorausgesetzt, dass der Übergeber seine Geschäftstätigkeit insgesamt aufgibt. Noch strenger beurteilt die Finanzverwaltung Vermögensübertragungen auf mehrere Personen: Wird nur einer der Vermögensübernehmer Geschäftsführer, führt nur die Anteilsübertragung auf diesen zur begünstigten Vermögensübertragung. Begünstigt ist jedoch nur die Übertragung von Anteilen an einer der GmbH vergleichbaren Gesellschaftsform eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.

Fallbeispiele: Übertragung von GmbH-Anteilen

Beispiel 1:

Am 10. Januar 2008 überträgt ein zu 80 Prozent an seiner Kapitalgesellschaft beteiligter GmbH-Geschäftsführer seinem Sohn 20 Prozent der GmbH-Anteile. Dieser verpflichtet sich, seinem Vater im Gegenzug wiederkehrende Leistungen in Höhe von monatlich 200 Euro zu zahlen. Am 1. Januar 2011 gibt der Vater seine Tätigkeit auf und überträgt seinem Sohn die Geschäftsführung sowie seine restlichen GmbH-Anteile (60 Prozent). Im Übergabevertrag vereinbaren beide über die bereits seit Januar 2008 laufenden Zahlungen von 200 Euro hinaus weitere monatliche Versorgungsleistungen von 2.000 Euro.

Weil der im Rahmen der ersten Teilübertragung am 10. Januar 2008 übertragene GmbH-Anteil nicht mindestens 50 Prozent betragen hat und die Geschäftsführertätigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Sohn übernommen wurde, stellen die monatlichen Zahlungen von 200 Euro keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Leistungen dar. Als begünstigte Vermögensübertragung zählt allein die Übertragung der restlichen GmbH-Anteile. Insgesamt darf der Sohn ab dem 1. Januar 2011 deshalb nur einen Betrag von 2.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen.
 

Beispiel 2:

Ein zu 80 Prozent an seiner Kapitalgesellschaft beteiligter GmbH-Geschäftsführer überträgt seine GmbH-Anteile und die Geschäftsführung auf seine drei Söhne A, B und C. A erhält 15 Prozent der GmbH-Anteile und verpflichtet sich zu monatlich wiederkehrenden Leistungen an den Vater in Höhe von 300 Euro. B erhält ebenfalls 15 Prozent der GmbH-Anteile sowie die Geschäftsführung im Bereich der Produktionsplanung und verpflichtet sich zu monatlich wiederkehrenden Leistungen an den Vater in Höhe von 800 Euro. C erhält die restlichen 50 Prozent der GmbH-Anteile und übernimmt die Geschäftsführung für den finanziellen Bereich der Gesellschaft. Im Übergabevertrag verpflichtet sich C zu monatlich wiederkehrenden Leistungen von 2.000 Euro.

Da die an A und B übertragenen GmbH-Anteile nicht mindestens 50 Prozent betragen haben, wird steuerlich lediglich die Vermögensübertragung an den Sohn C begünstigt und führt zu abzugsfähigen Sonderausgaben. Unmaßgeblich bleibt bei der Beurteilung die Übertragung der Geschäftsführertätigkeit im Bereich der Produktionsplanung an B.


aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



   Seite: drucken  |  weiterempfehlen  |  verlinken Bookmark and Share
 
Verwandte Themen

 Apps für den Geschäftsalltag
 Dabei sein ist nicht alles
 Terrorismusprävention als Compliance Pflicht
 Aktuelles a. d. Steuerrecht 06/10
 Aktuelles a. d. Steuerrecht 06/10
Creditreform News

15.05.2012 - SchuldnerKlima-Index Deutschland mit 102,3 Punkten im Frühjahr 2012 auf stabil-positivem Niveau mehr

15.05.2012 - Aktuelle Analyse zur Wirtschaftslage im österreichischen Mittelstand mehr

24.04.2012 - CEG Creditreform Consumer GmbH firmiert um in Creditreform Boniversum GmbH und positioniert sich neu mehr

16.04.2012 - Aktuelle Analyse: Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Frühjahr 2012 mehr

23.03.2012 - Creditreform Beiträge zur Wirtschaftsforschung Nr. 15 mehr

Alle bundesweiten Meldungen
 
  Veranstaltungshinweise
 
 24.05., Düsseldorf - Professionelles Liquiditätsmanagement - Liquidität als wichtigste Steuerungsgröße mehr
 
 19.06., München - Risiko Kundeninsolvenz: Ihre Möglichkeiten als Gläubiger mehr
 
 19.06., Oberhausen - Creditreform energy & risk mehr
 
 21.06., Frankfurt am Main - Creditreform Compliance Forum mehr
 
 12.09., München - Effizientes Debitorenmanagement mehr
 
 
  Kontakt | | Disclaimer | Datenschutz | Downloads | Sitemap    
       
  © 2011 Creditreform Lübeck Ahnfeldt KG | Zeißstr. 6 | D-23560 Lübeck
Tel.: 04 51 / 5 80 55-0 | Fax: 04 51 / 5 80 55-55 | E-Mail: info@luebeck.creditreform.de