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Sicher ist anders

Für Steueroasen wird die Luft zunehmend dünner. Zwecks Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs droht ihnen die Ächtung der führenden Industrie- und Schwellenländer. Kein Grund zur Schadenfreude, denn auch deutsche Bankkunden müssen künftig mit verschärften Kontrollen rechnen.

Niemand wird dem deutschen Finanzminister einen halbherzigen Kampf gegen Steuerbetrügereien vorwerfen können. Ob Abgeltungsteuer, Verbot von Reichenfonds, Kontenabruf, Neuregelung des steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs oder Austrocknen von Steuerstundungsmodellen – unermüdlich wurde hierzulande nahezu jedes offen gebliebene Steuerschlupfloch dichtgemacht. Auch an den Grenzen macht das mühsame Ringen um Steuereinnahmen nicht mehr halt: Nicht zuletzt wegen der Verfehlungen einer vermögenden Oberschicht gerieten unlängst – wieder einmal die bei reiselustigen Kapitalanlegern wegen ihrer bequemen Erreichbarkeit beliebten Nachbarstaaten ins Visier des Fiskus.

Eine nicht enden wollende Geschichte, denn schon Ende 1997 entzündete sich heftiger Streit an der Frage, ob die Finanzverwaltung für ihr angebotene, unter Umständen gar unrechtmäßig erworbene Informationen aus europäischen Steueroasen Belohnungen zahlen dürfe. Vergleichbarer Auslöser war damals das Angebot eines ehemaligen Mitarbeiters einer luxemburgischen Bank, den Finanzbehörden relevante Informationen über 270 Konten deutscher Kunden mit Einlagen von rund 150 Mio. DM zu liefern. Aus mehreren kostenlos zur Verfügung gestellten „Testfällen“ konnten später erhebliche Steuernachforderungen realisiert werden – was dem Ankauf der Liechtenstein-DVD mehr als ein Jahrzehnt sicherlich nicht im Weg gestanden haben mag.

Schwarze und graue Liste

Doch nun soll dem schädlichen Wettbewerb bei der Kapitalbesteuerung endgültig der Garaus gemacht werden. Zwar ist sich die Bundesregierung über ihr seit längerer Zeit angekündigtes Vorhaben zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung noch uneins. Mit seiner offenen Kritik an kooperationsunwilligen Steueroasen steht der deutsche Finanzminister dennoch nicht mehr allein unter seinen in der Vergangenheit recht toleranten Amtskollegen. Irritiert durch die dramatischen Auswirkungen der Finanzkrise haben sich auch die europäischen Mitglieder der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer mit ungewohnt deutlichen Worten über jene Staaten beschwert, die nicht alle von der OECD festgelegten Kriterien für Steuertransparenz und Zusammenarbeit erfüllen. Als Druckmittel dienen den G-20-Staaten zwei von der OECD Anfang April veröffentlichte Listen: Während die schwarze Liste mittlerweile kein einziges Land mehr aufführt, das jedwedes Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch rundweg ablehnt, finden sich auf der grauen Liste alle jene Staaten, die derartige Vereinbarungen zumindest versprechen. An diesen Pranger wollen Liechtenstein, Österreich, Belgien, Luxemburg oder die Schweiz freilich höchst ungern gestellt werden - und sei es um den Preis der noch vor kurzem vehement verteidigten Verschwiegenheit in Bankangelegenheiten. Nun hat selbst die Schweiz unter bestimmten Bedingungen Amtshilfe beim bloßen Verdacht auf Steuerhinterziehung angekündigt - für die Eidgenossen durchaus ein Entgegenkommen, gilt doch erst der Steuerbetrug als Verbrechen, bei dem aktiv Unterlagen gefälscht werden. Überraschenderweise beschränkt sich der Dominoeffekt nicht auf Kontinentaleuropa, denn zwischenzeitlich sind sogar die asiatischen Fluchtburgen Singapur und Hongkong umgefallen und haben ihr Einlenken auf den OECD-Standard signalisiert.

Deutsches „Bankgeheimnis“

Sollte sich die neue Kooperationsbereitschaft der Steuerparadiese nicht als Hinhaltetaktik zum Schutz des ausländischen Geschäftsbetriebs ihrer eigenen Kreditinstitute erweisen, könnte dies den ersten Schritt zu einer weltweit gerechteren Besteuerung von Kapitaleinkünften bedeuten. Auf europäischer Ebene wurde jener Weg bereits vor Jahren mit dem Informationsaustausch über europäische Zinszahlungen (siehe pdf-Dokument "Kontrollinstrumente der Finanzbehörden") eingeschlagen. Etliche deutsche Steuerbürger mussten seither die kostspielige Erfahrung machen, dass die unbeschränkte und automatisierte Mitteilung europäischer Zinserträge den deutschen Finanzbehörden weitaus mehr Kontrollmaterial in die Hand spielt, als es das hiesige Bankgeheimnis zulässt. Denn was anbetracht des harten Schlagabtauschs mit der Schweiz verwundern mag: Auch in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet die Abgabenordnung (§ 30a AO) den Fiskus zum Schutz von Bankkunden zur besonderen Rücksichtnahme auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden. Konkret verbietet die Vorschrift, dass deutsche Finanzbehörden zwecks allgemeiner Überwachung weder die einmalige noch die periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen dürfen. Darüber hinaus soll bei legitimationsgeprüften Guthabenkonten oder Depots die Fertigung von Kontrollmaterial zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung im Rahmen von Außenprüfungen unterbleiben.

Theoretisch jedenfalls, denn mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen die Betriebsprüfer im Einzelfall sehr wohl Kontrollmitteilungen schreiben. Und zwar immer dann, wenn der Verdacht auf eine Steuerverkürzung durch Zufallsfunde erhärtet wird. So hatte der BFH bereits 2001 die Weitergabe von Kontrollhinweisen bei einer anonymen Abwicklung von Tafelpapiergeschäften außerhalb der im Kreditinstitut geführten Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen für rechtens erklärt. In einem solchen Fall muss der Bankkunde den widerlegbaren Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der Geschäftsabwicklung möglicherweise die Weiche für eine nachfolgende Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung stellen wollen (Beschluss vom 2. August 2001 – VII B 290/99 -).

Misstrauen geweckt

Spätestens seit der aktuellen BFH-Entscheidung vom 9. Dezember 2008 (  VII R 47/07 –) wackelt das deutsche Bankgeheimnis mehr denn je. Nach Auffassung der höchsten Finanzrichter sind Kontrollmitteilungen mit Bezug auf legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots durchaus auch dann zulässig, wenn sich anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen „verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse“ ein hinreichender Anlass für die Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Bankkunden ergibt. Als „hinreichend veranlasst“ erklärten die Richter Kontrollmaterial insbesondere bei auffälligen, von den alltäglichen und üblichen Bankgeschäften abweichenden Transaktionen sowie bei einer für Steuerhinterziehung besonders anfälligen Art der Geschäftsabwicklung, die zum Verschweigen von erzielten Kapitaleinkünften verlockt. Dazu zählt der entscheidende Senat vor allem

  • wiederholte Schadensersatzleistungen des Kreditinstituts für Wertpapierfehlkäufe (Hinweis auf Transaktionsaktivität und damit Fehleranfälligkeit),
  • räumliche Distanz zwischen Wohnort des Steuerpflichtigen und Sitz des Kreditinstituts (Verschleierungsabsicht nicht auszuschließen) sowie
  • konkrete Hinweise im Rahmen des Zufallsfundes etwa auf Auslandsüberweisungen aus dem Anlagekonto, Hinweis auf weitere Depots oder „Strohmann“-Geschäfte.

Mit anderen Worten: Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung bislang unbekannter Steuerfälle oder Einkünfte genügt neuerdings völlig; eines konkreten Verdachts auf Straftatbestände bedarf es nicht mehr. Im strittigen Fall hielt es der BFH allerdings für nicht ausreichend, pauschal von hohen Schadensersatzzahlungen seitens der Bank auf nicht unerhebliches Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom Steuerpflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben zu schließen.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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